Dazu bringt sie zusammengefasst vor, das Argument, ein gewisser zeitlicher Spielraum sei für Unvorhergesehenes notwendig, greife nicht. Spätestens mit dem Abschluss des Beweisverfahrens (5. bis 7. Juni 2024) und erst recht nach dem erstinstanzlichen Urteil (13. Juni 2024) könne nicht mehr ernsthaft behauptet werden, es würde Kollusionsgefahr vorliegen. Weiter bringt sie vor, im Verfahren BK 2022 519 E. 1.2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels.