SR 311.0]: lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bzw. evtl. Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) sowie des Umstandes, dass das Regionalgericht in Fünferbesetzung über die Beschwerdeführerin urteilen wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Kollegialgericht in Fünferbesetzung, sofern eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt wird), droht noch keine Überhaft.