Im Haftverfahren KZM 24 731 habe die Beschwerdeführerin explizit beantragt, dass das Zwangsmassnahmengericht den angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe und diesen auch begründe. Indem das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr nicht geprüft habe, habe es ihren Gehörsanspruch sowie Art. 197 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO verletzt. Wie sich aus den zuvor in E. 4 ff. gemachten Ausführungen ergibt, ist der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen.