Dazu bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, die kantonalen Instanzen seien nicht zuletzt aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe fast in sämtlichen Haftverlängerungsverfahren Fluchtgefahr angeführt und das Regionalgericht habe es der Staatsanwaltschaft gleichgetan. Im Haftverfahren KZM 24 731 habe die Beschwerdeführerin explizit beantragt, dass das Zwangsmassnahmengericht den angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe und diesen auch begründe.