8 vorliegend eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. 4.8 Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr zurecht bejaht hat.