Wie durch die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten wurde, steht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit I.________ draussen gewesen, in diametralem Widerspruch zu den Aussagen von E.________. Aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der Stellung der Beschwerdeführerin im Verfahren, der besonderen Schutzbedürftigkeit von E._