oder dessen Umfeld hätte in Kontakt treten und Druck ausüben können. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile Besuch von ihren Eltern empfangen darf, sind die Hürden um ein Vielfaches höher, aus der Haft heraus kolludierend auf das Verfahren einzuwirken, als wenn sie sich in Freiheit befinden würde. Namentlich müsste sie zu diesem Zweck eine sie besuchende Person dazu bringen, an ihrer Stelle auf E.________ bzw. dessen Umfeld einzuwirken, was sich um einiges schwieriger gestalten dürfte, als selber Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerdeführerin in Freiheit befände;