Auch aus den Aussagen von E.________ selber ergibt sich, dass ihn das Ganze sehr beschäftigt hat (vgl. Rapport vom 17. Februar 2022 zur Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022, S. 4). Wie von der Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin E.________ im Laufe des Verfahrens nachgesagt, ein Aufmerksamkeitsdefizit und einen Geltungsdrang zu haben, weshalb er sich regelmässig Geschichten wie den Tod seines Vaters oder Sportverletzungen ausdenke. Sie legt damit nahe, er habe sich auch die Begegnung mit ihr am Tattag lediglich ausgedacht.