6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nämlich auch weiterhin davon auszugehen, dass E.________ hinsichtlich seiner Aussagen besonders schutzbedürftig ist. Der Umstand, dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – heute nicht mehr ein 12-jähriger Junge, sondern ein 14-jähriger Teenager ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade Teenager befinden sich in einer wichtigen und nicht immer einfachen Entwicklungsphase, in der sie leicht aus dem Gleichgewicht zu bringen und damit besonders einfach beeinflussbar sind.