Abgelehnte Beweisanträge können anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Weiter können sich, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 zurecht vorbringt, im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die eine Befragung von E.________ dennoch notwendig machen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann daher noch nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass eine weitere Befragung von E.________ nicht mehr nötig sein wird.