Die Aussagen von E.________ sind dabei – wie bereits in den bisherigen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer und des Bundesgerichts wiederholt dargelegt wurde – ein zentrales Beweismittel. Eine Beeinflussung, Verfälschung oder gar Rücknahme seiner Aussagen muss daher auf jeden Fall vermieden werden. 4.5 Es trifft zu, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag auf Einvernahme von E.________ mit Verfügung vom 23. April 2024 abgelehnt hat.