mal diesem die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden müssten. 4.3 Grundsätzlich wird auf die in dieser Sache bereits ergangenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer sowie des Bundesgerichts verwiesen. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, mit dem Tod ihrer Tochter etwas zu tun zu haben. Wie das Regionalgericht in seinem Haftantrag vom 10. April 2024 zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend um einen Indizienprozess. Die Aussagen von E._____