Das Regionalgericht gehe explizit davon aus, dass eine erneute Befragung E.________ belasten würde und implizit auch, dass sich ohnehin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Vor diesem Hintergrund und anhand der Ausführungen in der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. April 2024 dürfe davon ausgegangen werden, dass selbst ein erneuter Antrag vor Gericht auf Befragung abgewiesen würde. Weiter greife auch das Argument nicht, Kollusionsgefahr bestehe nach wie vor, weil E.________ seine Aussagen zurücknehmen könnte.