__ solle somit nicht mehr befragt werden, seine bisherigen Aussagen seien genügend und würden im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch hinterfragt. Seine aktuellen Aussagen und damit die «Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme» seien für das Verfahren vor dem Sachgericht somit nicht mehr von Belang. Das Regionalgericht gehe explizit davon aus, dass eine erneute Befragung E.________ belasten würde und implizit auch, dass sich ohnehin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden.