Eine Befragung ihrer Eltern durch das Gericht sei nicht vorgesehen. Weiter habe sich die Ausgangslage auch in Bezug auf die vermutete Befragung von E.________ vor dem Regionalgericht erheblich verändert; das Regionalgericht habe mit Verfügung vom 23. April 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von E.________ abgewiesen. E.________ solle somit nicht mehr befragt werden, seine bisherigen Aussagen seien genügend und würden im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch hinterfragt.