Die Ausgangslage und damit die Relevanz der zitierten Entscheide habe sich massgeblich geändert. Sie, die Beschwerdeführerin, könne ihre Eltern und andere Besuche seit dem Wechsel der Verfahrensleitung – also seit mehreren Monaten – ohne Überwachung empfangen. Geltend gemacht oder aktenkundig seien nach wie vor keine Kollusionshandlungen, weshalb eine konkrete Kollusionsgefahr so gar nicht vorliegen könne. Auch das Argument, sie könne aufgrund der Haftumstände gar nicht kolludieren, zähle seit Monaten nicht mehr. Eine Befragung ihrer Eltern durch das Gericht sei nicht vorgesehen.