3.2 Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Januar 2024 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen Mordes (evtl. vorsätzlicher Tötung) erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die Beschwerdeführerin vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht;