Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Am 7. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte.