Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Seitens des Regionalgerichtes wurde innert der dafür angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht. Am 7. Mai 2024 ging das Besuchsjournal des Regionalgefängnisses D.________ (Ortschaft) bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen.