Da bei den vom Zwangsmassnahmengericht eingereichten Vorakten das Dossier KZM 22 1445 sowie im Dossier KZM 22 357 die Beilagen zum Haftantrag vom 25. März 2022 fehlten, wurden diese mit Verfügung vom 3. Mai 2024 durch den Verfahrensleiter der Beschwerdekammer nachediert. Das Zwangsmassnahmengericht reichte die fehlenden Akten am 3. Mai 2024 nach (Eingang bei der Beschwerdekammer am 6. Mai 2024). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.