(2) Die Akten des Verfahrens BK 22 171 und BK 22 302 seien beizuziehen. (3) Der unterzeichnete Anwalt sei auch für dieses Beschwerdeverfahren als amtlicher Anwalt beizuordnen. (4) Die Kosten des erstinstanzlichen Haftverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. (5) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. (6) Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren seien durch das urteilende Gericht festzusetzen.