Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 177 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Mordes, evtl. vorsätzlicher Tötung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 16. April 2024 (KZM 24 731) Erwägungen: 1. A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wurde am 2. Fe- bruar 2022 polizeilich festgenommen. In der Folge wurde durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersu- chungshaft angeordnet und mehrfach verlängert, wobei A.________ die Haftver- längerung vom 4. April 2022 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und die Haftverlängerung vom 1. Juli 2022 durch die Beschwerdekammer und das Bundesgericht überprüfen liess, dabei aber jeweils erfolglos blieb (Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 22 171 vom 5. Mai 2022 und BK 22 302 vom 27. Juli 2022 bzw. Urteil des Bun- desgerichts 1B_442/2022 vom 20. September 2022). Am 25. Januar 2024 erhob die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Regionalgericht) Anklage gegen A.________ wegen Mordes, evtl. vorsätzli- cher Tötung (PEN 24 40). Mit Entscheid vom 1. Februar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft bis am 24. April 2024 an. Am 16. April 2024 entschied das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag des Regionalgerichts, dass die über A.________ angeordnete Sicherheitshaft bis zum Zeitpunkt des Ur- teils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis zum 20. Juni 2024 ver- längert wird. Gegen diesen Verlängerungsentscheid erhob A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 29. April 2024 Beschwerde und stellte die folgen- den Anträge: (1) Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und Frau A.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter: Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und Frau A.________ sei unter Anordnung von Ersatz- massnahmen aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter: Der Entscheid vom 16. April 2024 des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts im Verfahren KZM 24 731 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. (2) Die Akten des Verfahrens BK 22 171 und BK 22 302 seien beizuziehen. (3) Der unterzeichnete Anwalt sei auch für dieses Beschwerdeverfahren als amtlicher Anwalt beizu- ordnen. (4) Die Kosten des erstinstanzlichen Haftverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. (5) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. (6) Die amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren seien durch das urteilende Gericht festzusetzen. Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin die Beiziehung des Besuchs- journals des Regionalgefängnisses D.________ (Ortschaft) sie betreffend. Die Verfahrensleitung i.V. der Beschwerdekammer eröffnete am 29. April 2024 ein Beschwerdeverfahren, setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Zwangs- 2 massnahmengericht eine Frist zur Stellungnahme und forderte letzteres zur Zustel- lung der Haftakten (inkl. Vorakten) auf. Mit gleicher Verfügung stellte sie fest, dass die der Beschwerdeführerin/Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren gilt, zog die amtlichen Akten der Verfahren BK 22 171 und BK 22 302 bei und ersuchte das Regionalgefängnis D.________ (Ortschaft) um Einreichung des Besuchsjournals. Mit Verfügung vom 30. April 2024 gab der Ver- fahrensleiter der Beschwerdekammer zudem dem Regionalgericht Gelegenheit, sich vernehmen zu lassen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) reichte das Zwangsmassnahmengericht die Haftakten KZM 24 731 sowie einen Teil der Vorak- ten (KZM 22 149, KZM 22 357, KZM 22 736, KZM 23 534, KZM 23 1005, KZM 23 1436 sowie KZM 24 151) ein und verzichtete – unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid – auf eine Stellungnahme. Da bei den vom Zwangs- massnahmengericht eingereichten Vorakten das Dossier KZM 22 1445 sowie im Dossier KZM 22 357 die Beilagen zum Haftantrag vom 25. März 2022 fehlten, wur- den diese mit Verfügung vom 3. Mai 2024 durch den Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer nachediert. Das Zwangsmassnahmengericht reichte die fehlen- den Akten am 3. Mai 2024 nach (Eingang bei der Beschwerdekammer am 6. Mai 2024). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 2. Mai 2024 (eingegangen am 3. Mai 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sei- tens des Regionalgerichtes wurde innert der dafür angesetzten Frist keine Stel- lungnahme eingereicht. Am 7. Mai 2024 ging das Besuchsjournal des Regionalge- fängnisses D.________ (Ortschaft) bei der Beschwerdekammer ein. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 verzichtete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, abschliessende Bemerkungen seien innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen. Am 7. Mai 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichte. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.1 Zur Begründung des dringenden Tatverdachts genügt im Haftprüfungsverfahren der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Ver- 3 halten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale er- füllen könnte. Eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse ist nicht erforderlich. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen. Es reicht aus, wenn die Strafverfol- gungsbehörden mit vertretbaren Gründen dessen Bestehen bejahen durften (BGE 143 IV 330 E. 2.1, 137 IV 122 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon aus- gehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_458/2022 vom 23. September 2022 E. 4.2, 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021, E. 3.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft hat am 25. Januar 2024 gegen die Beschwerdeführerin Anklage wegen Mordes (evtl. vorsätzlicher Tötung) erhoben. Damit ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts der dringende Tatver- dacht zu bejahen, es sei denn, die Beschwerdeführerin vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist. Entsprechendes wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; in der Beschwerde wird ausdrück- lich festgehalten, dass die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts nicht Gegenstand dieser Beschwerde sei, auch wenn die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe nach wie vor mit aller Deutlichkeit von sich weise. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe ersichtlich, die die Bejahung des drin- genden Tatverdachts unhaltbar machen, zumal das Vorliegen eines solchen bereits in den früheren Beschlüssen der Beschwerdekammer ausführlich geprüft und be- jaht (BK 22 171 vom 5. Mai 2022 E. 5.1 ff. und BK 22 302 vom 27. Juli 2022 E. 4.1 ff.; vgl. zudem auch Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2022 E. 3.1 ff.) und seither durch das Zwangsmassnahmengericht mehrfach bestätigt wurde. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund etwa im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangs- massnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft mit der Kollusionsgefahr. 4.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise er- folgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtferti- gen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände 4 des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfah- rens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beein- flussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2 und E. 3.2.1; 137 IV 122 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Si- tuation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B_371/2022 vom 9. August 2022 E. 3.2; 1B_353/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Dazu führt sie in der Beschwerde zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Haftgrund primär mit den Ausführungen aus vorangegangenen Haftentscheiden, speziell demjenigen vom Juli 2022, begründet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerde- kammer in ihrer Begründung davon ausgegangen, dass E.________ aufgrund der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung vom Sach- gericht befragt werde. Die Ausgangslage und damit die Relevanz der zitierten Ent- scheide habe sich massgeblich geändert. Sie, die Beschwerdeführerin, könne ihre Eltern und andere Besuche seit dem Wechsel der Verfahrensleitung – also seit mehreren Monaten – ohne Überwachung empfangen. Geltend gemacht oder ak- tenkundig seien nach wie vor keine Kollusionshandlungen, weshalb eine konkrete Kollusionsgefahr so gar nicht vorliegen könne. Auch das Argument, sie könne auf- grund der Haftumstände gar nicht kolludieren, zähle seit Monaten nicht mehr. Eine Befragung ihrer Eltern durch das Gericht sei nicht vorgesehen. Weiter habe sich die Ausgangslage auch in Bezug auf die vermutete Befragung von E.________ vor dem Regionalgericht erheblich verändert; das Regionalgericht habe mit Verfügung vom 23. April 2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von E.________ abgewiesen. E.________ solle somit nicht mehr befragt werden, seine bisherigen Aussagen seien genügend und würden im Rahmen der freien Beweis- würdigung kritisch hinterfragt. Seine aktuellen Aussagen und damit die «Unmittel- barkeit der Beweisaufnahme» seien für das Verfahren vor dem Sachgericht somit nicht mehr von Belang. Das Regionalgericht gehe explizit davon aus, dass eine er- neute Befragung E.________ belasten würde und implizit auch, dass sich ohnehin keine neuen Erkenntnisse ergeben würden. Vor diesem Hintergrund und anhand der Ausführungen in der Verfügung des Regionalgerichts vom 23. April 2024 dürfe davon ausgegangen werden, dass selbst ein erneuter Antrag vor Gericht auf Be- fragung abgewiesen würde. Weiter greife auch das Argument nicht, Kollusionsge- fahr bestehe nach wie vor, weil E.________ seine Aussagen zurücknehmen könn- te. Wenn schon «allfällige Widersprüche, alternative Erklärungen für die getätigten Aussagen, ein Irrtum in der Person sowie die Qualität der Aussagen» per se vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung kritisch zu prüfen und zu bewerten seien, müsse davon ausgegangen werden, dass dies erst recht für eine Kehrtwen- 5 de gelte. Überdies bestehe auch keine Kollusionsgefahr bezüglich zukünftiger, im Inhalt unbekannter Aussagen von E.________. Dieser sei heute nicht mehr ein zwölfjähriger Junge, sondern ein 14-jähriger Teenager und es dürfe anhand seines bisherigen Verhaltens von ihm erwartet werden, dass er sich im unwahrscheinli- chen Falle eines Einflussversuchs bei den Behörden oder seinen Ansprechperso- nen melden würde, wie er dies ja schon bei seinen angeblichen Wahrnehmungen im Februar 2022 getan habe. Es stelle sich die Frage, auf wen oder was überhaupt noch mit Verdunkelungsabsicht eingewirkt werden könne und wie weit ein allfälliger Schutzbedarf einer Auskunftsperson, die nicht mehr befragt werde, gehen soll, zu- mal diesem die Freiheitsrechte der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden müssten. 4.3 Grundsätzlich wird auf die in dieser Sache bereits ergangenen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer sowie des Bundesgerichts verwiesen. 4.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet, mit dem Tod ihrer Tochter etwas zu tun zu ha- ben. Wie das Regionalgericht in seinem Haftantrag vom 10. April 2024 zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend um einen Indizienprozess. Die Aussagen von E.________ sind dabei – wie bereits in den bisherigen Haftentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdekammer und des Bundesgerichts wiederholt dargelegt wurde – ein zentrales Beweismittel. Eine Beeinflussung, Ver- fälschung oder gar Rücknahme seiner Aussagen muss daher auf jeden Fall ver- mieden werden. 4.5 Es trifft zu, dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag auf Einvernahme von E.________ mit Verfügung vom 23. April 2024 abgelehnt hat. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass es sich dabei nicht um einen Entscheid des Kollegialgerichts, sondern um einen Entscheid des verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten handelt. Ob das – in Fünferbesetzung urteilende – Kollegialgericht zum gleichen Schluss kommen wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Abgelehnte Beweisanträge können anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Weiter können sich, wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2024 zu- recht vorbringt, im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die eine Befragung von E.________ dennoch notwendig machen. Zum jetzigen Zeit- punkt kann daher noch nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden, dass eine weitere Befragung von E.________ nicht mehr nötig sein wird. 4.6 In einem Verfahren wie dem vorliegenden, in welchem die Beweisführung in we- sentlichen Punkten einzig über Indizien wird erfolgen können, ist nie auszuschlies- sen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation bereits eines oder meh- rerer Beweismittel beeinflussen lässt. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen eini- germassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringt, kann ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu wecken. Kommt in einem Indi- zienprozess dem Personalbeweis grosse Bedeutung zu, besteht ein erhebliches öf- fentliches Interesse daran, die Zeugen und Auskunftspersonen vor einer Einfluss- nahme abzuschirmen (Urteile des Bundesgerichts 1B_65/2015 vom 24. April 2015, E. 5.6 und 1B_558/2021 vom 3. November 2021, E. 3.3 f.). Dies gilt besonders auch für den noch jugendlichen E.________. 6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist nämlich auch weiterhin davon auszugehen, dass E.________ hinsichtlich seiner Aussagen besonders schutzbe- dürftig ist. Der Umstand, dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – heute nicht mehr ein 12-jähriger Junge, sondern ein 14-jähriger Teenager ist, vermag daran nichts zu ändern. Gerade Teenager befinden sich in einer wichtigen und nicht immer einfachen Entwicklungsphase, in der sie leicht aus dem Gleichgewicht zu bringen und damit besonders einfach beeinflussbar sind. Weiter dürfte sich E.________ – wie auch das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Ent- scheid sinngemäss ausgeführt hat – bewusst sein, welche Auswirkungen seine Aussagen auf die Zukunft der Beschwerdeführerin haben könnten. Ihr droht im Fal- le einer Verurteilung eine empfindliche Haftstrafe, für die sich E.________ aufgrund seiner Aussagen verantwortlich fühlen könnte. Dies macht ihn gegenüber der Be- einflussung durch einen Erwachsenen besonders sensibel. Für zentrale Aussagen in einem Verfahren mit derart schwerwiegendem Tatvorwurf wie dem vorliegenden verantwortlich zu sein, stellt ohne Frage eine grosse emotionale Ausnahmesituati- on für einen vierzehnjährigen Jungen dar. Dass für E.________ seine Rolle im vor- liegenden Verfahren äusserst belastend ist und ihn unter einen grossen psychi- schen Druck setzt, lässt sich auch den beigezogenen Vorakten entnehmen (vgl. dazu insbesondere Berichtsrapport der Kantonspolizei, F.________, vom 22. Juni 2022; Einvernahme mit G.________ vom 18. Februar 2022; Berichtsrapport der Kantonspolizei, H.________, vom 1. April 2022 zur informellen Befragung der da- maligen Lehrerin von E.________ sowie Nachtrag dazu vom 5. April 2022). Daraus ergibt sich, dass das Geschehene bzw. seine Beobachtung E.________ sehr stark beschäftigt hat und er deswegen auch in psychologischer Behandlung war. Weiter hatte er gemäss Angaben seiner Mutter auch Angst, dass ihm etwas angetan wer- de, wenn er erzähle, was er gesehen habe (Einvernahme G.________ vom 18. Februar 2022, S. 9, Rz. 356 f.). Auch aus den Aussagen von E.________ selber ergibt sich, dass ihn das Ganze sehr beschäftigt hat (vgl. Rapport vom 17. Februar 2022 zur Videoeinvernahme vom 16. Februar 2022, S. 4). Wie von der Beschwer- dekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten, hat die Beschwerdeführerin E.________ im Laufe des Verfahrens nachgesagt, ein Auf- merksamkeitsdefizit und einen Geltungsdrang zu haben, weshalb er sich regel- mässig Geschichten wie den Tod seines Vaters oder Sportverletzungen ausdenke. Sie legt damit nahe, er habe sich auch die Begegnung mit ihr am Tattag lediglich ausgedacht. Vor diesem Hintergrund könnte der Umstand, dass die Beschwerde- führerin aus der Haft entlassen wird und plötzlich auftauchen, Kontakt mit ihm oder seinem Umfeld aufnehmen oder ihn beispielsweise öffentlich diskreditieren könnte, E.________ dazu veranlassen, seine Aussagen aus Selbstschutz, Angst, Schuld- oder Mitgefühl zu relativieren, abzuschwächen oder zu widerrufen. Da es sich bei den Aussagen von E.________ um ein äusserst zentrales Beweismittel im vorlie- genden Verfahren handelt, hätte dies erheblichen Einfluss auf die Beweisführung. Insofern sind seine Aussagen besonders kollusionssensibel und daher speziell schützenswert. Das Argument der Beschwerdeführerin, von E.________ dürfe anhand seines bis- herigen Verhaltens erwartet werden, dass er sich im Falle eines Einflussversuches bei den Behörden oder seinen Ansprechpersonen melde, geht an der Sache vor- 7 bei, zumal die Einflussnahme in diesem Fall bereits stattgefunden hätte und erst im Nachhinein festgestellt würde, wenn der Aussagegehalt möglicherweise bereits beeinträchtigt wäre. 4.7 Wie die Beschwerdeführerin vorbringt und sich auch aus dem vom Regionalge- fängnis D.________ (Ortschaft) eingeholten Besuchsjournal ergibt, wurde sie seit Februar 2024 mehrfach von ihren Eltern im Gefängnis besucht. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin kann aus diesem Umstand jedoch nicht abgeleitet werden, dass keine konkrete Kollusionsgefahr mehr vorliegt. Angesichts des schwerwiegenden Tatvorwurfs steht für die Beschwerdeführerin sehr viel auf dem Spiel; sie muss im Falle einer Verurteilung mit einer langen Freiheitsstrafe rechnen. Entsprechend ist bei ihr von einem erheblichen Anreiz für Kollusionshandlungen auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021, E. 3.3; 1B_558/2021 vom 3. November 2021, E. 3.3). Zwar sind, wie die Beschwerdefüh- rerin korrekt vorbringt, soweit ersichtlich bis anhin keine Kollusionshandlungen ak- tenkundig, jedoch ist aufgrund der engen Beziehung zwischen der Beschwerdefüh- rerin und ihren Eltern und dem sich daraus ergebenden Loyalitätskonflikt äusserst fraglich, ob die Eltern es offenlegen würden, wenn ihre Tochter versuchen würde, Einfluss auf sie zu nehmen. Hinzu kommt, dass die Kollusionsgefahr nicht mehr auch gegenüber den Eltern der Beschwerdeführerin, sondern nur noch gegenüber E.________ besteht. Ihm gegenüber hatte die Beschwerdeführerin bisher keine re- ellen Möglichkeiten zu Kollusionshandlungen. Sie wurde am 2. Februar 2022 fest- genommen, die belastenden Aussagen von E.________ wurden ihr erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2022 erstmals vorgehalten (vgl. Ein- vernahmeprotokoll, ab S. 9, Rz. 310 ff.). Seither befand sie sich in Haft und hatte keinen Zugriff auf Telefon oder Internet bzw. elektronische Kommunikationsmittel, über die sie direkt mit E.________ oder dessen Umfeld hätte in Kontakt treten und Druck ausüben können. Auch wenn die Beschwerdeführerin mittlerweile Besuch von ihren Eltern empfangen darf, sind die Hürden um ein Vielfaches höher, aus der Haft heraus kolludierend auf das Verfahren einzuwirken, als wenn sie sich in Frei- heit befinden würde. Namentlich müsste sie zu diesem Zweck eine sie besuchende Person dazu bringen, an ihrer Stelle auf E.________ bzw. dessen Umfeld einzu- wirken, was sich um einiges schwieriger gestalten dürfte, als selber Verdunke- lungshandlungen vorzunehmen. Anders sähe es aus, wenn sich die Beschwerde- führerin in Freiheit befände; ausserhalb der Haft bestünden für sie diverse Möglich- keiten, selbst mit E.________ oder dessen Umfeld direkt (via Telefon, Chats, On- line-Plattformen, soziale Medien) oder indirekt (über Bekannte, Familienmitglieder oder Schulfreunde von ihm oder auch via Medien) in Kontakt zu treten bzw. Druck auszuüben. Wie durch die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 302 vom 27. Juli 2022 festgehalten wurde, steht die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei am Nachmittag/Abend des 1. Februar 2022 nicht mit I.________ draussen gewesen, in diametralem Widerspruch zu den Aussagen von E.________. Auf- grund der Schwere des Tatvorwurfs, der Stellung der Beschwerdeführerin im Ver- fahren, der besonderen Schutzbedürftigkeit von E.________ sowie des Umstands, dass es sich um einen Indizienprozess handelt, in dem wegen der konkreten Be- gebenheiten des Einzelfalls bereits scheinbar unbedeutende Veränderungen, Ab- sprachen und Einflussnahmen einen gewichtigen Einfluss haben könnten, besteht 8 vorliegend eine nicht bloss theoretische, sondern konkrete Gefahr, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Haftentlassung versuchen würde, kolludierend auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. 4.8 Gestützt auf die gemachten Ausführungen kann zusammengefasst festgehalten werden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kol- lusionsgefahr zurecht bejaht hat. 5. In der Beschwerde wird weiter gerügt, dass das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht geprüft hat. Die Beschwerdekammer wird sinn- gemäss darum ersucht, sich auch zu diesem Haftgrund zu äussern («die Be- schwerdekammer wird ersucht, sich zu den angeblichen Haftgründen, deren Nicht- prüfung durch die Vorinstanz, die Verhältnismässigkeit und die Zulässigkeit von Er- satzmassnahmen zu äussern»). Dazu bringt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst vor, die kantonalen Instanzen seien nicht zuletzt aufgrund des Beschleuni- gungsgrundsatzes in Haftsachen gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haft- gründe zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft habe fast in sämtlichen Haftverlänge- rungsverfahren Fluchtgefahr angeführt und das Regionalgericht habe es der Staatsanwaltschaft gleichgetan. Im Haftverfahren KZM 24 731 habe die Beschwer- deführerin explizit beantragt, dass das Zwangsmassnahmengericht den angerufe- nen Haftgrund der Fluchtgefahr prüfe und diesen auch begründe. Indem das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr nicht geprüft habe, habe es ihren Gehörsanspruch sowie Art. 197 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StPO verletzt. Wie sich aus den zuvor in E. 4 ff. gemachten Ausführungen ergibt, ist der besonde- re Haftgrund der Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen. Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht angeführte, von der Be- schwerdeführerin bestrittene – Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1 B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie keinen Anspruch darauf, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr geprüft wird. Auch stellt der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr nicht geprüft hat, keine Ver- letzung ihres rechtlichen Gehörs dar, zumal die Beschwerdeführerin durch die Nichtprüfung nicht beschwert wird. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Zwangsmassnahmengericht durch die Nichtprüfung der Fluchtgefahr Art. 197 i.V.m. Art. 221 StPO verletzt haben soll, zumal es den dringenden Tatverdacht so- wie einen Haftgrund bejaht und auch geprüft hat, ob das mit der Haft angestrebte Ziel nicht durch mildere Massnahmen (Ersatzmassnahmen) erreicht werden könn- te. 6. Die Haft muss verhältnismässig sein. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in strafprozessualer Haft befindliche Person gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer 9 angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (vgl. dazu auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haft- dauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Ver- hältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 2. Februar 2022 festgenommen und befindet sich seither durchgehend in Haft. Die vorinstanzlich angeordnete Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 führt zu einer Haftdauer von insgesamt knapp 29 Monaten. Mit Blick auf den gegenüber der Beschwerdeführerin angeklagten Vorwurf des Mordes (evtl. vorsätzliche Tötung) und die diesbezügliche Strafdrohung (Art. 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]: lebenslängliche Frei- heitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bzw. evtl. Art. 111 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) sowie des Umstandes, dass das Regional- gericht in Fünferbesetzung über die Beschwerdeführerin urteilen wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 Bst. b des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; Kollegialge- richt in Fünferbesetzung, sofern eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren beantragt wird), droht noch keine Überhaft. Weiter ist die Anordnung der Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 auch angesichts dessen, dass die Anklageschrift vom 25. Janu- ar 2024 datiert und die Hauptverhandlung auf den Juni angesetzt wurde, verhält- nismässig. 6.3 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicher- heitshaft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus angeordnet hat. Dazu bringt sie zusammengefasst vor, das Argument, ein gewisser zeitlicher Spielraum sei für Unvorhergesehenes notwendig, greife nicht. Spätestens mit dem Abschluss des Beweisverfahrens (5. bis 7. Juni 2024) und erst recht nach dem erstinstanzli- chen Urteil (13. Juni 2024) könne nicht mehr ernsthaft behauptet werden, es würde Kollusionsgefahr vorliegen. Weiter bringt sie vor, im Verfahren BK 2022 519 E. 1.2 habe sich exemplarisch gezeigt, dass es keine Sicherheitshaft auf Vorrat brauche, unabhängig des Hafttitels. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 20. Juni 2024 ange- ordnet hat. Ob der Verhandlungszeitplan eingehalten werden kann, kann im Vorfeld einer Hauptverhandlung nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden. Im Rahmen der Hauptverhandlung kann es durchaus zu unvorhersehbaren Unwäg- barkeiten kommen, die eine Unterbrechung oder schlimmstenfalls sogar ein Ver- schieben des Gerichtstermins notwendig machen. Es erscheint daher angezeigt und auch sinnvoll, einen zeitlichen Spielraum vorzusehen, damit das Regionalge- richt auf allfällige Verzögerungen im Verhandlungsplan reagieren kann. Zudem be- 10 steht grundsätzlich selbst nach Abschluss eines Beweisverfahrens die Möglichkeit, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, falls sich etwa im Rahmen der Urteilsberatung erweisen sollte, dass das Verfahren noch nicht spruchreif ist (Art. 349 StPO). Auch aus der von der Beschwerdeführerin an- geführten E. 1.2 des Beschlusses der Beschwerdekammer BK 22 519 vom 12. Ja- nuar 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der dortige Beschwerde- führer in Untersuchungshaft verblieben war. Dieser Verweis geht daher offensicht- lich an der Sache vorbei. Weiter ist festzuhalten, dass die Frage des Vorliegens von Kollusionsgefahr über den Urteilszeitpunkt hinaus derzeit nicht zu prüfen ist. Die Anordnung der Haft über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hinaus wurde für den Fall angeordnet, dass dieser Urteilszeitpunkt nicht eingehalten werden kann. Ansonsten ist auf Art. 231 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach das erstin- stanzliche Gericht mit dem Urteil entscheidet, ob eine verurteilte Person in Sicher- heitshaft zu behalten ist. Falls das Urteil daher wie vorgesehen am 13. Juni 2024 gesprochen werden kann, hat das Regionalgericht zu diesem Zeitpunkt neu über die Frage der Sicherheitshaft zu entscheiden und die vom Zwangsmassnahmenge- richt im angefochtenen Entscheid über den voraussichtlichen Urteilszeitpunkt hin- aus angeordnete Haftdauer wird hinfällig. 6.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eventualiter, die Untersuchungshaft sei zu Gunsten von Ersatzmassnahmen aufzuheben. Dabei verweist sie in der Be- schwerde auf die in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2024 zum Antrag auf Ver- längerung der Sicherheitshaft gemachten Ausführungen, wo sie eventualiter eine Schriftensperre, Electronic Monitoring, ein Rayonverbot für J.________ (Ortschaft) und K.________ (Ortschaft), eine Kaution in Höhe von CHF 15'000.00 und eine tägliche Meldepflicht beantragt hat. Zur Begründung hat sie in der genannten Stel- lungnahme sinngemäss ausgeführt, aufgrund der neuen Ausgangslage seien Er- satzmassnahmen erneut und ernsthaft zu prüfen. Die Beschwerdeführerin beab- sichtige, im Falle einer Haftentlassung eine eigene Wohnung beziehen, bis das Ganze aufgegleist sei. Mit einer Schriftensperre, einer Meldepflicht und einem Rayonverbot werde auch die örtliche Überwachung sichergestellt. Es müsse mög- lich sein, auch in Fällen wie dem vorliegenden und wenige Wochen vor der Haupt- verhandlung, Beschuldigte aus der Haft zu entlassen; die unmittelbar bevorstehen- de Verhandlung dürfe dabei kein Entscheidfaktor sein. CHF 15'000.00 seien eine enorme Summe, die Eltern wären bereit, dafür aufzukommen. Die Beschwerdefüh- rerin würde sich hüten, ihre Eltern um die Kaution zu bringen. Sofern dies als not- wendig erachtet werde, könne zusätzlich zu den bereits erwähnten Ersatzmass- nahmen auch ein striktes Kontaktverbot gegen E.________ angeordnet werden. Die Freiheitsrechte und die Kosten einer Inhaftierung würden alle anderen Faktoren überwiegen, weshalb die Haftentlassung geboten sei. Dazu kann in erster Linie auf die zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnah- mengerichts verwiesen werden. Im vorliegenden Verfahren steht ein Kapitaldelikt zur Diskussion. Es handelt sich um einen Indizienprozess und die Beschwerdefüh- rerin bestreitet ihre Täterschaft. Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, die Beweisführung und Beweiserhebung vor Einflüssen zu bewahren. Wie zuvor in E. 4 ff. ausgeführt, besteht noch immer Kollusionsgefahr zu E.________, dessen Aussagen eine zentrale Bedeutung zukommt. Bei E.________ handelt es sich um 11 einen 14-jährigen Jungen, der gegenüber Beeinflussungen von Erwachsenen be- sonders sensibel sein könnte. Zudem sind seine Aussagen besonders schutzbe- dürftig. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zurecht ausgeführt hat, genügt die Anordnung eines Kontaktverbots nicht, um die Kollusi- onsgefahr zu bannen. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin nach einer Haft- entlassung uneingeschränkt Zugang zu Telefon und anderen diversen elektroni- schen Kommunikationsmitteln, welche nicht umfassend überwacht werden könn- ten. Weiter wäre auch eine physische Einflussnahme – entweder direkt oder über Personen aus dem Umfeld von E.________ – möglich oder es könnte Kontakt zu den Medien aufgenommen und auf diese Weise Druck auf den Jungen bzw. sein Umfeld ausgeübt werden. Da für die Beschwerdeführerin viel auf dem Spiel steht und die Kollusionsgefahr beträchtlich ist, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Weiter könnte eine Verletzung des Kontaktverbots auch durch Electronic Monitoring nicht verhindert, sondern le- diglich nachträglich dokumentiert werden. Gleiches gilt für ein Rayonverbot; auch die Verletzung eines solchen könnte unter Umständen erst im Nachhinein festge- stellt werden, wenn die zu verhindernde Einflussnahme bereits stattgefunden hätte. Eine Schriftensperre, eine Meldepflicht und/oder eine Kaution vermögen der beste- henden Kollusionsgefahr ebenfalls nicht entgegenzuwirken, dienen diese Ersatz- massnahmen doch in erster Linie der Bannung einer niederschwelligen Fluchtge- fahr. Weiter ist mit dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass bei einem so schwerwiegenden Tatvorwurf wie dem vorliegenden nicht zweifelsfrei von den üblichen moralischen Hemmschwellen bezüglich des Riskierens einer Kaution aus- gegangen werden kann. Nach Ansicht der Beschwerdekammer sind somit keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, mit denen der weiterhin bestehenden Kollusionsge- fahr wirksam begegnet werden könnte. Nur am Rande sei zudem bemerkt, dass die Beschwerdeführerin zwar beteuert, dass sie im Falle einer Freilassung eine Wohnung ausserhalb der Gemeinde J.________ (Ortschaft) – und damit nicht in der Nähe des Wohnortes von E.________ – beziehen würde. Jedoch gilt die von ihr ins Feld geführte Kostengut- sprache des Sozialdienstes nur für eine Wohnung innerhalb der Gemeindegrenze von J.________ (Ortschaft) (vgl. Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde J.________ (Ortschaft) vom 11. April 2024, welches als Beilage zur Stellungnahme vom 15. April 2024 eingereicht wurde). 6.5 Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Sicherheitshaft auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sicher- heitshaft bis zum 20. Juni 2024 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Auf- 12 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endent- scheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht der Beschuldigten/Beschwerdeführerin auf abschliessende Bemerkun- gen vom 7. Mai 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident M.________ (per Kurier) Bern, 13. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14