nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind. Die Entschädigung inkl. MWST von 8.1 % wird demnach von Amtes wegen auf pauschal CHF 2'500.000 festgelegt. 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Nichtanhandnahmeverfügung BM 24 5840 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2024 insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen ist.