Mit Blick auf den vorliegend massgebenden Art. 433 StPO wird vielmehr deutlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass die Privatklägerschaft ihre Parteientschädigung, welche gemäss Art. 2 PKV auch die notwendigen Auslagen umfasst, beziffert und belegt (vgl. auch WEH- RENBERG/FRANK, a.a.O., N. 24 zu Art. 433 StPO mit Hinweis; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 23 206+207 vom 2. Februar 2024 E. 7.3.1, BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9). Die Auslagen sind in der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht separat ausgewiesen und werden auch nicht belegt, weshalb sie nicht zu entschädigen sind.