einen leicht überblickbaren Sachverhalt zu überprüfen gilt, ist der hierfür gebotene Zeitaufwand gering. Die oberinstanzliche Stellungnahme konnte sich denn auch auf 9 Seiten beschränken (inkl. Titelblatt, unstrittiges Formelles und Unterschriftsblock). Unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, des unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes sowie der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache rechtfertigt sich in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV eine Entschädigung von pauschal CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST).