f, e und b PKV als deutlich überhöht. Das Beschwerdeverfahren betrifft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen sexueller Belästigung, wobei es einzig um die Frage geht, ob das von der Beschwerdeführerin angezeigte Ereignis die Schwelle zu den mit freiheitsentziehenden Sanktionen bedrohten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie die (versuchte) sexuelle Nötigung, die (versuchte) Vergewaltigung oder die Schändung erreicht resp. sich hierfür ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Der Streitgegenstand ist begrenzt und leicht überblickbar.