e (analog für die Nichtanhandnahme) und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.3 Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 13. November 2024 eine Entschädigung von CHF 3'740.00 geltend (CHF 3'359.00 Honorar [Aufwand Rechtsanwältin / Aufwand juristische Mitarbeiter], Spesenpauschale 3 % [CHF 100.75], zuzüglich 8.1