9 Belästigung, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung sind die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung rechtens. Angesichts dessen, dass aufgrund des gegenständlichen Vorwurfs ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere Abklärungen zu tätigen sind, rechtfertigt sich keine Kostenausscheidung. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 5.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.