Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen und Untersuchungsmassnahmen durchzuführen sind. Nach der Vornahme der zusätzlichen Beweismassnahmen (insbesondere der Einvernahmen der am mutmasslichen Tatabend in der Ferienwohnung anwesenden Kolleginnen und Kollegen sowie des Beschuldigten) wird die Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben, ob sie das Strafverfahren wegen Schändung gestützt auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beweissituation einstellt oder gegen den Be-