Es kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Straftatbestand der Schändung fällt. Vielmehr sind bezüglich dieses Straftatbestandes – welcher ein schweres Delikt (Verbrechen) darstellt – weitere Beweismassnahmen indiziert. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung insofern aufgehoben wird, als ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Schändung zu eröffnen und Untersuchungsmassnahmen durchzuführen sind.