Durch die Einvernahme dieser Personen können der derzeit nicht gänzlich klare körperliche Zustand der Beschwerdeführerin und deren allfällige Widerstandsunfähigkeit weiter abgeklärt werden. Dass die Kolleginnen und Kollegen keine neutralen Aussagen machen werden, da sie sich bereits ausgetauscht hätten, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. 4.9 Damit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall bezüglich des vorliegend inkriminierten Ereignisses vor. Es kann nicht gesagt werden, dass der Sachverhalt offensichtlich nicht unter den Straftatbestand der Schändung fällt.