Es kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass einzig aufgrund des Überraschungseffekts eine verzögert einsetzende Reaktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hat. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin deuten vielmehr darauf hin, dass sie sich allenfalls auch alkoholbedingt nicht gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren konnte. Die tatsächliche Blutalkoholkonzentration im mutmasslichen Tatzeitpunkt kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar nicht mehr zuverlässig festgestellt werden.