Gleichermassen ist zurzeit nicht evident, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der inkriminierten Tat nicht in einem zum Widerstand unfähigen Zustand befunden hat. Ein überraschend sexuell motivierter körperlicher Übergriff begründet ausserhalb eines therapeutischen Kontextes zwar allein keine Schändung (vgl. BGE 148 IV 329 E. 5.2 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_260/2022 vom 15. Januar 2024 E. 4.3.3). Allerdings ist derzeit der zum mutmasslichen Tatzeitpunkt bestandene (körperliche) Zustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend geklärt.