191 StGB fällt. Es trifft zwar zu, dass das unerwünschte Berühren, insbesondere der Brust und am Penis des Beschuldigten, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin nur von kurzer Dauer gewesen sein soll (vgl. Z. 81 f., 137 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2023). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seiner Hand in ihr Triangel Bikini Oberteil gefasst und gezielt ihre nackte Brust zusammengedrückt haben soll (vgl. Z. 80 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2023).