7 12. April 2024). Diesbezüglich fehlt es eindeutig an einer notwendigen Prozessvoraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens (schweizerische Gerichtsbarkeit). Soweit die Beschwerdeführerin auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. April 2018) verweist, ist festzuhalten, dass die Art. 36, 40 und 41 der Istanbul- Konvention die Vertragsparteien resp. deren Gesetzgeber verpflichten.