Soweit die Beschwerdeführerin es für die Ermittlung des Sachverhalts als relevant erachtet, ob es noch weitere Textnachrichten zwischen den Beteiligten gibt und wie diese einzuordnen sind, ist festzuhalten, dass allfällige weitere Textnachrichten – wie die vorliegenden – der Beschwerdeführerin durch ihre Freunde wohl weitergeleitet worden wären, wenn solche vorhanden wären. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine Hinweise auf eine allfällige versuchte sexuelle Nötigung oder eine versuchte Vergewaltigung vor. Es reicht nicht aus, solche Delikte bloss hypothetisch in den Raum zu stellen, sondern es bedarf hierfür konkreter Anhaltspunkte.