wesenden Freunden und auch bei der Freundin des Beschuldigten nicht um direkte Zeugen des Vorfalls handelt. Diese können keine Aussagen dazu machen, was am 1. September 2023 im Badezimmer in der Ferienwohnung in Zakynthos (Griechenland) konkret vorgefallen ist. Einzig E.________ dürfte zweimal in das Badezimmer gekommen sein, woraufhin ihm der Beschuldigte geantwortet haben soll, dass sie noch ein paar Minuten bräuchten (vgl. Z. 105 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2012). Hätte E.________ selbst zu diesen beiden Zeitpunkten sexuelle Handlungen festgestellt, wäre er wohl eingeschritten und hätte das Badezimmer nicht verlassen.