Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte mehr getan habe bzw. habe tun wollen, als was sie in Erinnerung habe, womit eine versuchte sexuelle Nötigung oder eine versuchte Vergewaltigung nicht von Vornherein als Delikte ausschieden, und ausreichend Möglichkeiten bestünden, um weitere Abklärungen zu treffen und Beweise zu erheben (Befragung der Freunde als Zeugen, die im Tatzeitraum vor Ort waren; Befragung der Freundin des Beschuldigten, welcher gegenüber er zugegeben haben soll, die Beschwerdeführerin an der Brust angefasst zu haben), verkennt sie, dass es sich bei den an-