Die Schwelle des Versuchs wird erst mit dem Beginn des Einsatzes des Nötigungsmittels ergriffen. Dies ist konkret dann der Fall, wenn nach dem Plan des Täters mit der Schaffung einer Zwangssituation begonnen worden ist (vgl. MAIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 190 StGB; TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 190 StGB; je mit Hinweisen).