Weder war der Beschuldigte der Beschwerdeführerin kognitiv oder emotional überlegen noch bestand eine soziale Abhängigkeit, welche eine ausserordentliche psychische Drucksituation erzeugt hätte. Auch das Nötigungsmittel des Unter- psychischen-Druck-Setzens scheidet damit offensichtlich aus (vgl. auch BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen, wonach der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugt, angesichts der gewaltdeliktischen Natur von 189 StGB von besonderer Intensität zu sein hat; die Einwirkung auf das Ofer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen).