189 StGB). Was die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens betrifft, gehen aus dem von der Beschwerdeführerin beschriebenen Sachverhalt keine Hinweise dafür hervor, dass der Beschuldigte derart massiv auf die Psyche der Beschwerdeführerin eingewirkt hatte, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, Gegenwehr zu geben. Weder war der Beschuldigte der Beschwerdeführerin kognitiv oder emotional überlegen noch bestand eine soziale Abhängigkeit, welche eine ausserordentliche psychische Drucksituation erzeugt hätte.