Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis). Anhaltspunkte hierfür sind gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht auszumachen. Das Ausnützen von Verblüffung stellt keine Gewalt dar und erfüllt den Straftatbestand von Art. 189 StGB nicht (vgl. MAIER, a.a.O., N. 21, 33 zu Art. 189 StGB).