189 Abs. 1 StGB (und Art. 190 Abs. 1 StGB [in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung]) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Aktes notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis).