Vielmehr ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie die alkoholischen Getränke freiwillig konsumiert hat (vgl. Z. 43 f., 91 ff. des Protokolls der polizeilichen Befragung vom 12. Dezember 2023). Hinsichtlich des Nötigungsmittels der Gewalt ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht geschildert hat, dass sie dem Beschuldigten verbal oder nonverbal mitgeteilt hatte, dass sie mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (und Art.