5 diese dann in ihren Mund gesteckt. Auch dies habe nur kurz, vielleicht 10 Sekunden gedauert (Z. 55, 114 ff. des Protokolls). Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin vorgängig mit sexuellen Handlungen gedroht haben soll, wird von ihr nicht beschrieben. Auch wirft sie ihm nicht vor, er habe ihr etwas (beispielsweise Drogen) gegeben oder ihr die alkoholischen Getränke eingeflösst, um sie zum Widerstand unfähig zu machen. Vielmehr ist aus ihren Aussagen zu schliessen, dass sie die alkoholischen Getränke freiwillig konsumiert hat (vgl. Z. 43 f., 91 ff.