a IRSG [Umkehrschluss]). Damit fehle es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung (Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörde zur Verfolgung des angezeigten angeblich in Griechenland begangenen Sexualdelikts). Auch wenn das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten nicht tolerierbar sei, könne die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit keine Untersuchung gegen diesen eröffnen. 4.7 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist insoweit beizupflichten, als sich diese auf die Straftatbestände der (versuchten) sexuellen Nötigung, der (versuchten) Vergewaltigung sowie der sexuellen Belästigung beziehen.