190 StGB (kein vaginales Eindringen oder Versuch dazu) oder die Schändung nach Art. 191 StGB (keine Urteils-/Widerstandsunfähigkeit erstellt) erreichten. Damit verbleibe der Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB. Dieser stelle eine Übertretung dar, welche mit Busse bestraft werde. Eine freiheitsentziehende Sanktion sei nicht vorgesehen und eine Auslieferung wäre folglich nicht zulässig (Art. 7 Abs. 1 Bst. c StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 1 Bst. a IRSG [Umkehrschluss]).