2022, N. 34 zu § 8). 4.6 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme damit, dass das angezeigte Verhalten des Beschuldigten bzw. die angezeigten Tatumstände nicht die Schwelle zu den mit freiheitsentziehenden Sanktionen bedrohten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität wie die sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB (offensichtlich kein Nötigungsmittel wie Gewalt, Drohung, psychisches unter Druck setzen oder zum Widerstand unfähig machen erfolgt), die Vergewaltigung nach Art. 190 StGB (kein vaginales Eindringen oder Versuch dazu) oder die Schändung nach Art.