191 StGB). Der Tatbestand der Schändung steht in Parallele zu denen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung, nur dass der Täter hier nicht den Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet, sondern eine bereits vorhandene, nicht von ihm geschaffene Beschränkung der freien Willensbestimmung ausnützt (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, N. 34 zu § 8).