O., N. 48 zu Art. 189 StGB mit Hinweis auf MAIER, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, in: AJP 1999, S. 1398). 4.5 Der Schändung macht sich gemäss Art. 191 StGB (in der bis am 30. Juni 2024 gültig gewesenen Fassung) strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren.